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1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins lautet „ Entspanntes Lernen “.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung und die Jugendhilfe.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklich durch die Organisation und Durchführung von Spiel- und Krabbelgruppen und Kinderkursen mit dem Ziel der umfassenden frühkindlichen Entwicklung.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Ein Bewerber um die Mitgliedschaft hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds
– durch den Austritt des Mitglieds
– durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, insbesondere bei Schädigung oder erheblicher Gefährdung des Vereins im Sinne des § 723 BGB, bei Verurteilung zu Straftaten nach §§ 174 – 184f (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), 211 – 241 (Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit), 249 – 255 (Raub und Erpressung) StGB. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist das Mitglied in der hierüber befindenden Mitgliederversammlung mindestens 15 Minuten anzuhören. Es ist sicher zu stellen, dass das Mitglied die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung durch geeignete Zustellung erhält.
- 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrags und in Form einer im Einzelfall zu beschließender Umlagen erhoben. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, in der die Beiträge und deren Höhe festgelegt werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr eingeführt werden.
- 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
- 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von vier Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Zwischen der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitglieds und dem Versammlungstag muss eine Frist von drei Wochen liegen. In der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden und bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(4) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, der Auflösung und der Verschmelzung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt für die Änderung des Vereinszwecks.
(5) Satzungsänderungen hat der Vorstand vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
(6) Die Art der Abstimmung wird von dem Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn fünfundzwanzig Prozent der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder dies verlangen.
(7) Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen. Protokollführer ist der zweite Vorsitzende. Er kann diese Aufgabe auf ein anderes Mitglied übertragen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
– Genehmigung der Jahresrechnung,
– Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,
– Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge,
– Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
– Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
– Wahl der Kassenprüfer,
– Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
– Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
- 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen aktives und passives Wahlrecht.
(2) Mitglieder, denen nach Abs. 1 kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
- 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen:
– dem Ersten Vorsitzenden,
– dem Zweiten Vorsitzenden und
– dem Kassenwart.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(3) Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(4) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.
(5) Die Mitglieder des Vorstands fassen ihre Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen.
(6) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden nicht erstattet.
(7) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- 10 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstands.
- 11 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Behindert, Na und ? e.V. [Amtsgericht Wuppertal VR 2585] , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Satzung vom 20. Oktober 2008,
geändert durch die Mitgliederversammlung vom 27.01.2010